REGELN DES TRANSSYSTEMS OLSOK ANDRZEJ OLSOK FÜR DEN TRANSPORT VON PERSONEN UND SACHGÜTERN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese Bestimmungen sind Verordnungen im Sinne von Art. 4 des Gesetzes vom 15. November 1984. Transportgesetz (Gesetzblatt von 200, Nr. 50, Pos. 601; in der geänderten Fassung) und legen die Bedingungen für die Personen- und Güterbeförderung fest.
1.2. Die in der Geschäftsordnung verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
- a) Beförderer – Firma TRANSYSTEM OLSOK Andrzej Olsok mit Sitz in Boguszyce ul. 1 Maja 39 46-060 Prószków, die Personenbeförderung durchführt.
- b) Passagier – eine Person, die den Beförderungsservice des Carriers auf der Grundlage eines bezahlten Tarifs in Anspruch nimmt.
- c) Gepäck – bewegliche Gegenstände, die ein Reisender an Bord eines Fahrzeugs mitnimmt.
2. DER DIRIGENT
2.1. Der Beförderer verpflichtet sich, den Passagier und sein Gepäck an den vorgesehenen Ort zu bringen.
2.2. Der Beförderer verpflichtet sich, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Passagier und sein Gepäck zum angegebenen Zeitpunkt zu befördern. Aufgrund der Art der Tätigkeit des Transportunternehmens (Transport von Adresse zu Adresse) können sich die Abfahrts- und Ankunftszeiten ändern, werden nicht garantiert und sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags.
2.3. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Verspätungen oder Annullierungen, die auf Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (z.B. Grenzschließungen, Witterungseinflüsse, Verkehrsbehinderungen oder Grenzübergänge usw.), und auch nicht für weitere, nicht spezifizierte Folgen, die sich daraus ergeben.
2.4. Gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 15. November 1984. Transportgesetz kann der Carrier, falls erforderlich, nachfolgende Ausführende der Transportdienstleistung ändern und das Fahrzeug wechseln.
2.5. In Ausnahmesituationen kann der Beförderer den Ort der Ausschiffung der Passagiere ändern.
2.6. Der Beförderer ist berechtigt, die Beförderung (oder die Fortsetzung der Beförderung) ohne Erstattung der dem Passagier im Zusammenhang mit der Reise entstandenen Kosten abzulehnen, wenn der Passagier:
- a) die Bedingungen des Beförderungsvertrags, einschließlich dieser Regeln, nicht einhält;
- b) sich in einem Zustand befindet, der auf den Konsum von Alkohol oder Drogen hindeutet;
- c) sich in einer Weise verhält, die andere Fahrgäste und den Fahrer belästigt;
- d)sich in einer Weise verhält, die die Sicherheit und Gesundheit der Mitreisenden und des Fahrers gefährdet;
- e)nicht im Besitz der für den Grenzübertritt erforderlichen Dokumente ist oder die Zoll- und Devisenvorschriften nicht einhält oder von den Einwanderungsbehörden nicht zur Einreise zugelassen wurde.
2.7. Der Beförderer haftet nicht für falsche Adressangaben des Passagiers.
3. PASSAGIER
3.1. Der Reisende muss im Besitz eines gültigen Dokuments sein, das ihn zum Grenzübertritt berechtigt, sowie aller anderen für die Reise erforderlichen Bescheinigungen.
3.2. Der Passagier sollte 10 Minuten vor der vom Beförderer festgelegten Abfahrtszeit an der angegebenen Adresse eintreffen (warten).
3.3. Der Passagier ist darüber hinaus verpflichtet, :
- a) Gepäck in den Gepäckraum legen;
- b)die Anweisungen der Fahrzeugbesatzung zu befolgen;
- c)die erforderlichen Dokumente vorzulegen, wenn sie von den zuständigen Grenz- und Zollbehörden dazu aufgefordert werden;
- d) Geben Sie die genaue Adresse, die Postleitzahl, die Straße, die Hausnummer, den Ort und das Land in der Schreibweise des betreffenden Landes an;
- e) sich in einem Fahrzeug anzuschnallen;
- f) ihr Gepäck in leserlicher Schrift zu beschreiben und ihren vollständigen Namen und ihre Wohnadresse anzugeben.
3.4. Die Tatsache, dass der Passagier am Tag der Abreise nicht innerhalb der angegebenen Frist an der angegebenen Adresse erwartet wird, ist gleichbedeutend mit einer Stornierung der Reise.
3.5. Im Falle einer Stornierung hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des gezahlten Fahrpreises entsprechend der nicht in Anspruch genommenen Beförderungsleistung, nach Abzügen. Je nach Datum der Stornierung ist der Beförderer berechtigt, die folgenden Beträge abzuziehen:
- a) Von 3 Tagen bis 48 Stunden: 50% des Ticketwerts,
- a) Weniger als 48 Stunden: 100% des Ticketwerts.
3.6. Rauchen, elektronische Zigaretten und andere Drogen sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind im Fahrzeug streng verboten.
3.7. Während der Unterbrechung ist der Passagier verpflichtet, die vorgegebene Zeit des Endes der Unterbrechung einzuhalten und nicht durch seine Fahrlässigkeit Nachforschungen oder Verzögerungen bei der Abfahrt zu verursachen.
3.8. Der Beförderer erklärt, dass der Passagier durch die persönliche Unfallversicherung des Beförderers (NNW) abgedeckt ist. Diese Versicherung deckt nur Situationen ab, die während des Aufenthalts des Passagiers im Fahrzeug auftreten können. Zufällige Ereignisse, die einen Schaden außerhalb des Fahrzeugs verursachen, sind nicht durch diese Versicherung abgedeckt.
3.9. Der Passagier ist für alle Schäden verantwortlich, die er dem Beförderer und anderen Passagieren zufügt.
4. REISEGEPÄCK
4.1. Der Passagier ist berechtigt, maximal 2 Gepäckstücke gemäß den folgenden Richtlinien kostenlos zu befördern:
- a) ein aufgegebenes Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 25 kg, das im Frachtraum befördert wird,
- b) ein Handgepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 5 kg.
4.2. Handgepäck ist ein Gepäckstück, das so groß ist, dass es bequem unter den Sitz passt, und dessen Größe y die Reisefreiheit anderer Passagiere nicht beeinträchtigen darf.
4.3. Wenn Sie mehr Gepäck mitnehmen müssen, müssen Sie dies bei der Buchung Ihrer Reise angeben.
Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr für Übergepäck zu erheben. 4.4. Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Annahme von Gepäckstücken zu verweigern, wenn diese nicht den in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen entsprechen. 4.5. Der Beförderer weist darauf hin, dass es verboten ist, Gepäck zu transportieren oder Materialien und Gegenstände mitzuführen, die die Sicherheit der Beförderung gefährden, anderen Reisenden oder dem Beförderer Schaden zufügen und andere Reisende belästigen können. 4.6. Der Beförderer ist nicht verantwortlich für Gepäck außerhalb des Gepäckraums oder für Handgepäck. 4.7. Die Beförderung von Gegenständen, deren Mitnahme nach gesonderter Gesetzgebung nicht gestattet ist (z.B. Drogen, andere Rauschmittel, nicht zugelassene Waffen usw.), ist verboten.
Der Carrier haftet nicht für Verspätungen aufgrund von Gepäckkontrollen durch die zuständigen staatlichen oder zollrechtlichen Behörden. 4.8. Gemäß Art.
23 Absatz.
3 des Gesetzes vom 15. November 1984.
Beförderungsgesetzes hat der Beförderer das Recht, im Falle eines begründeten Verdachts zu überprüfen, ob der Inhalt der Gepäcksendung nicht gegen die oben genannten Bedingungen verstößt. 4.9. Es wird vereinbart, dass das transportierte Handgepäck, das sich in unmittelbarer Nähe des besetzten Sitzes im Fahrzeug befindet, d.h. vor, unter, neben oder hinter (im Falle der letzten Reihe) dem besetzten Sitz, sowie in den persönlichen Gegenständen, in der alleinigen Verantwortung des Passagiers vor den Grenzbeamten liegt.
5.1. Der Beförderungsvertrag kommt mit der Zahlung des Fahrpreises zustande. 5.2. Die Gebühr muss vor Antritt der Reise bezahlt werden. 5.3.
Mit der Zahlung der Gebühr akzeptiert der Passagier den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 5.4. Aufgrund der besonderen Art des Geschäfts des Carriers, d.h. der Beförderung von Personen und Gütern von Tür zu Tür, gibt es keinen regelmäßigen und festen Fahrplan.
Die Fahrpläne werden laufend auf der Grundlage von telefonischen Buchungen und Buchungen über die Website des Transportunternehmens erstellt. 6.1. Alle Reklamationen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Transportvertrags müssen persönlich, per Post oder per E-Mail an den Carrier gerichtet werden. 6.2. Der Beförderer übernimmt Reklamationen, die innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten des Umstands, der Gegenstand der Reklamation ist, eingereicht werden.
Bei der Geltendmachung eines Anspruchs ist es notwendig, : 6.4. Der Beförderer prüft Beschwerden innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt, vorbehaltlich der Umstände, unter denen zusätzliche Erklärungen/Informationen seitens des Passagiers erforderlich sind. 6.5. Der Luftfrachtführer legt fest, dass Reklamationen bezüglich des im Frachtraum beförderten Gepäcks nur zum Zeitpunkt der Auslieferung direkt bei der Person, die das Gepäck ausliefert, eingereicht werden können. 6.6. Gegenstände, die der Passagier aufgrund von Unachtsamkeit oder anderen Umständen im Fahrzeug zurücklässt, sind nicht durch den Schutz und die Haftung des Transportunternehmens abgedeckt. Soweit nicht durch diese Vorschriften geregelt, gilt Folgendes:5. BEFÖRDERUNGSVERTRAG
6 BESCHWERDEN
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN